DSGVO WEBSITE CHECK
Ihre Website ist das Aushängeschild Ihres Unternehmens. Stimmt hier der Datenschutz nicht, hat das eine enorme negative Auswirkungen auf Sie als Experte Von Vertrauensverlust der Kunden sowie Imageschäden bis hin zu rechtlichen Konsequenzen in Form von Abmahnungen. Prüfen Sie Ihre Website mit dieser Checkliste!
Vermeiden Sie folgende Konsequenzen:
01
Pflicht ist eine klare und verständliche Datenschutzerklärung, die leicht zugänglich und gut sichtbar ist, sowie eine detaillierte Beschreibung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage. Information über die Speicherdauer der Daten und die Rechte der betroffenen Personen müssen ebenfalls einen Passus in Ihrer Erklärung innehaben.
02
Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG).
03
Pflicht ist eine klare und verständliche Datenschutzerklärung, die leicht zugänglich und gut sichtbar ist, sowie eine detaillierte Beschreibung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage. Information über die Speicherdauer der Daten und die Rechte der betroffenen Personen müssen ebenfalls einen Passus in Ihrer Erklärung innehaben.
04
Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG).
05
Pflicht ist eine klare und verständliche Datenschutzerklärung, die leicht zugänglich und gut sichtbar ist, sowie eine detaillierte Beschreibung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage. Information über die Speicherdauer der Daten und die Rechte der betroffenen Personen müssen ebenfalls einen Passus in Ihrer Erklärung innehaben.
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Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG).
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Pflicht ist eine klare und verständliche Datenschutzerklärung, die leicht zugänglich und gut sichtbar ist, sowie eine detaillierte Beschreibung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage. Information über die Speicherdauer der Daten und die Rechte der betroffenen Personen müssen ebenfalls einen Passus in Ihrer Erklärung innehaben.
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Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG).
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Pflicht ist eine klare und verständliche Datenschutzerklärung, die leicht zugänglich und gut sichtbar ist, sowie eine detaillierte Beschreibung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage. Information über die Speicherdauer der Daten und die Rechte der betroffenen Personen müssen ebenfalls einen Passus in Ihrer Erklärung innehaben.
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Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG).
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