DSGVO-Checker

DSGVO WEBSITE CHECK

Ihre Website ist das Aushängeschild Ihres Unternehmens. Stimmt hier der Datenschutz nicht, hat das eine enorme negative Auswirkungen auf Sie als Experte Von Vertrauensverlust der Kunden sowie Imageschäden bis hin zu rechtlichen Konsequenzen in Form von Abmahnungen. Prüfen Sie Ihre Website mit dieser Checkliste!

Vermeiden Sie folgende Konsequenzen:

privacy policy

01

Datenschutz erklärung

Pflicht ist eine klare und verständliche Datenschutzerklärung, die leicht zugänglich und gut sichtbar ist, sowie eine detaillierte Beschreibung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage. Information über die Speicherdauer der Daten und die Rechte der betroffenen Personen müssen ebenfalls einen Passus in Ihrer Erklärung innehaben.

imprint

02

Impressum

Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG).

cookies

03

Cookie Consent & einwilligungen

Pflicht ist eine klare und verständliche Datenschutzerklärung, die leicht zugänglich und gut sichtbar ist, sowie eine detaillierte Beschreibung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage. Information über die Speicherdauer der Daten und die Rechte der betroffenen Personen müssen ebenfalls einen Passus in Ihrer Erklärung innehaben.

safety internet

04

Webseiten-Verschlüsselung

Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG).

contact

05

Kontaktformulare

Pflicht ist eine klare und verständliche Datenschutzerklärung, die leicht zugänglich und gut sichtbar ist, sowie eine detaillierte Beschreibung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage. Information über die Speicherdauer der Daten und die Rechte der betroffenen Personen müssen ebenfalls einen Passus in Ihrer Erklärung innehaben.

newsletter

06

Newsletter / Double OptIn

Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG).

order processing contract

07

Auftrags-verarbeitungs-Vereinbarung

Pflicht ist eine klare und verständliche Datenschutzerklärung, die leicht zugänglich und gut sichtbar ist, sowie eine detaillierte Beschreibung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage. Information über die Speicherdauer der Daten und die Rechte der betroffenen Personen müssen ebenfalls einen Passus in Ihrer Erklärung innehaben.

08

Analysewerkzeuge minimieren

Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG).

social media

09

Externe Services /
Social Media

Pflicht ist eine klare und verständliche Datenschutzerklärung, die leicht zugänglich und gut sichtbar ist, sowie eine detaillierte Beschreibung der verarbeiteten personenbezogenen Daten, des Zwecks der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage. Information über die Speicherdauer der Daten und die Rechte der betroffenen Personen müssen ebenfalls einen Passus in Ihrer Erklärung innehaben.

kontakt

10

Sensible daten: Einwilligung

Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten. Ein Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Nr. 1 TMG).

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